Ratgeber
Sonderfahrten absetzen: Arzt, Ehrenamt, Bewerbung
Stand: Oktober 2026
Die meisten kennen nur zwei Arten absetzbarer Fahrten: den Arbeitsweg und die Dienstreise. Dabei gibt es eine dritte Gruppe, deren steuerliche Behandlung vom konkreten Anlass und den Nachweisen abhängt. Fahrten zum Arzt. Zum Verein. Zum Vorstellungsgespräch. Zur Abendschule. Zur Wohnungsbesichtigung vor dem Umzug. Wir nennen sie Sonderfahrten.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung.
Der wichtigste Satz zuerst: 0,30 € ≠ 0,38 €
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, geändert durch das Steueränderungsgesetz 2025). Die alte Staffelung – 0,30 € für die ersten 20 Kilometer, 0,38 € ab dem 21. – ist Geschichte.
Klingt nach mehr Geld. Für Sonderfahrten ist das aber die falsche Zahl. Denn die Entfernungspauschale gilt nur für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte – und sie zählt nur die einfache Entfernung.
Sonderfahrten laufen fast alle über den anderen Satz:
0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer – also Hinfahrt und Rückfahrt.
Bei 15 km zum Arzt sind das 30 km × 0,30 € = 9,00 €. Nach Pendlerlogik wären es 15 km × 0,38 € = 5,70 €. Der vermeintlich kleinere Satz ist in der Praxis meist der bessere – und genau deshalb lohnt es sich, die beiden auseinanderzuhalten.
Arzt, Klinik, Physio, Apotheke
Krankheitskosten sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, und die Fahrten dorthin gehören dazu: Arztpraxis, Krankenhaus, Physiotherapie, Apotheke, Sanitätshaus, Reha. Angesetzt werden 0,30 € je gefahrenem Kilometer, hin und zurück.
Zwei Dinge solltest du dabei wissen:
Die zumutbare Belastung. Krankheitskosten wirken sich erst aus, wenn sie eine Eigenbeteiligung überschreiten – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Berechnet wird sie stufenweise (BFH VI R 75/14), nicht auf einen Schlag. Maßgeblich ist die Summe der berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten im jeweiligen Jahr. Ob die Schwelle überschritten wird, hängt vom Einzelfall ab.
Der ÖPNV-Vorbehalt. Die meisten Ratgeber schreiben schlicht „0,30 €/km". Die Verwaltungsanweisung ist strenger: Nach H 33.1–33.4 EStH (gestützt auf BFH vom 03.12.1998) sind Pkw-Kosten nur in Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar – es sei denn, es gab keine zumutbare Verbindung. Die 0,30 € sind eine Obergrenze, kein Automatismus. Dokumentiere Datum, Anlass und Strecke und kläre den im Einzelfall zulässigen Ansatz mit deiner Steuerberatung.
Für Kuren gilt eine Sonderregel: Es braucht ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – ausgestellt vor Kurbeginn (§ 64 EStDV). Ein bloßer Kassenzuschuss genügt nicht.
Wichtig bei Behinderung: Hier hilft ein Fahrtenbuch nicht
Das muss ehrlich gesagt werden, weil es in vielen Ratgebern falsch steht.
Seit 2021 gibt es die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG): 900 € bei einem GdB ab 80 oder ab 70 mit Merkzeichen „G", 4.500 € bei den Merkzeichen „aG", „Bl", „TBl", „H" – oder bei Pflegegrad 4 oder 5. Das Gesetz sagt in Satz 6 wörtlich, dass darüber hinaus keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten berücksichtigt werden. Kein Wahlrecht, keine Ausnahme. Die alte Regelung mit 3.000 bzw. 15.000 Kilometern und Einzelnachweis ist abgeschafft. Im Formular steht an dieser Stelle nur noch ein Ankreuzfeld – kein Kilometer- und kein Eurofeld.
Zwei Punkte sprechen trotzdem fürs Mitschreiben:
- Krankheitsfahrten bleiben daneben abziehbar. Die Fahrt zum Orthopäden ist eine Krankheitsfahrt nach § 33 Abs. 1 – und die zählt weiterhin einzeln. Außerdem wird auch die Pauschale um die zumutbare Belastung gekürzt: Sie verpufft, wenn sonst nichts im Topf ist.
- Beim Arbeitsweg zählt es sogar besonders. Bei einem GdB ab 70 – oder ab 50 mit Merkzeichen „G" – darfst du statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen, pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer (§ 9 Abs. 2 S. 3 EStG, R 9.10 Abs. 3 LStR). Das sind 0,60 € je Entfernungskilometer statt 0,38 €. Diese Regel gehört zum Werbungskostenrecht und ist von der Fahrtkostenpauschale völlig unberührt.
Ehrenamt: Fahrten als Spende
Wer für einen gemeinnützigen Verein fährt und auf die Erstattung verzichtet, kann den Gegenwert als Spende absetzen – 0,30 € je gefahrenem Kilometer (§ 10b Abs. 3 EStG).
Die Formalien sind streng: Der Erstattungsanspruch muss vor der Tätigkeit durch Satzung oder Vertrag eingeräumt sein – ein Vorstandsbeschluss ohne Satzungsgrundlage reicht nicht. Der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, tatsächlich zu zahlen. Der Verzicht darf keine Bedingung sein und muss zeitnah erfolgen. Der Verein stellt anschließend eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldspende mit angekreuztem Feld „Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen" aus. Tankbelege genügen dafür nicht – gebraucht wird eine Aufstellung mit Datum, Start, Ziel und Kilometern.
Für 2026 wurden die Freibeträge angehoben: Übungsleiterpauschale 3.300 €, Ehrenamtspauschale 960 €.
Ein oft übersehener Fall: Übungsleiter, deren Ausgaben höher sind als ihre steuerfreie Aufwandsentschädigung, dürfen den übersteigenden Teil als Verlust ansetzen (BFH VIII R 17/16 – im Streitfall 108 € Einnahmen gegen 608,60 € Fahrtkosten). Das steht und fällt mit dem Fahrtnachweis.
Bewerbung und Weiterbildung
Bewerbungsfahrten sind vorweggenommene Werbungskosten – 0,30 € je gefahrenem Kilometer, hin und zurück. Der potenzielle Arbeitgeber ist keine erste Tätigkeitsstätte, die Entfernungspauschale gilt hier also nicht. Der Abzug bleibt auch bei einer Absage bestehen und auch dann, wenn du gerade arbeitslos bist. Was der Arbeitgeber erstattet, wird gegengerechnet.
Fort- und Weiterbildung hängt an einer Weichenstellung:
- Berufsbegleitend, Abendkurs, Teilzeit → Auswärtstätigkeit → 0,30 € je gefahrenem Kilometer plus Verpflegungspauschalen.
- Vollzeitstudium oder Vollzeit-Bildungsmaßnahme → die Bildungseinrichtung gilt als erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG) → nur Entfernungspauschale, 0,38 € für die einfache Strecke.
Wo genau die Grenze liegt, ist umstritten: Der BFH stellt auf den Umfang laut Studienordnung ab (VI R 7/22), die Finanzverwaltung auf den Umfang einer Nebentätigkeit. Bei Teilzeitstudierenden ohne Nebenjob widersprechen sich beide Maßstäbe – ein Einspruch kann sich lohnen.
Umzug: Die Fahrten kommen zur Pauschale dazu
Bei einem beruflich veranlassten Umzug – neuer Job, Versetzung oder eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich – gibt es eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen (964 € für den Berechtigten, 643 € je weitere Person im Haushalt).
Der entscheidende Punkt, den viele nicht kennen: Die Fahrtkosten kommen zusätzlich obendrauf. Die Pauschale deckt nur die sonstigen Auslagen; Reisekosten stehen an anderer Stelle im Bundesumzugskostengesetz und laufen daneben. Absetzbar sind Wohnungsbesichtigungsfahrten und die Fahrten am Umzugstag – mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
Der stärkste Fall: Vermieter zum Mietobjekt
Wer eine Wohnung vermietet, setzt Fahrten zum Objekt in der Anlage V ab – im Regelfall mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
Hier wird es interessant: Nach einem BFH-Urteil (IX R 18/15) kippt die Sache, wenn du das Objekt nachhaltig und fortdauernd aufsuchst. Dann wird es zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte, und du fällst auf die Entfernungspauschale zurück. Im Streitfall ging es um 165 bzw. 215 Fahrten im Jahr.
Entscheidend sind die Umstände der Tätigkeit. Die Anzahl und Regelmäßigkeit der Fahrten können dabei eine Rolle spielen; eine feste allgemeine Grenze lässt sich daraus nicht ableiten.
Was ausdrücklich nicht zählt
Genauso wichtig wie die Liste oben:
- Fahrten zur Kita oder Schule deines Kindes. Begünstigt sind nur bezogene Betreuungs*dienstleistungen* – Bringen und Abholen ist Eigenleistung. Aber: Was du einer unentgeltlich betreuenden Person – typischerweise der Oma – an Fahrtkosten erstattest, ist absetzbar (FG Baden-Württemberg, 4 K 3278/11). Dafür braucht es eine schriftliche Vereinbarung, datierte Quittungen und eine Überweisung; Barzahlung schließt den Abzug aus.
- Eigene Fahrten zum Baumarkt oder zum Handwerker im Rahmen von § 35a. Begünstigt ist nur die Leistung eines Dritten, und die Vorschrift verlangt Rechnung plus unbare Zahlung. Absetzbar sind dagegen die in der Handwerkerrechnung ausgewiesenen Fahrtkosten des Betriebs.
- Fahrten zum Kind nach einer Trennung (Umgangsrecht). Zwangsläufig ja, aber nicht außergewöhnlich – so der BFH (III R 28/05).
- Scheidungskosten und die Fahrten dazu (BFH VI R 9/16). Bei einem beruflichen Rechtsstreit – Kündigungsschutzklage, Lohnstreit, Zeugnis – sind Fahrten zu Anwalt und Gericht dagegen Werbungskosten.
- Fahrten zur unentgeltlichen Blutspende. Freiwillig, damit nicht zwangsläufig.
- Fahrten rund um Kapitalanlagen – zur Hauptversammlung, zum Bankberater. § 20 Abs. 9 EStG lässt neben dem Sparer-Pauschbetrag keine Werbungskosten zu.
Das eigentliche Problem: Wer schreibt das mit?
Ob eine Fahrt steuerlich berücksichtigt wird, hängt von ihren Voraussetzungen und Nachweisen ab. Zeitnahe Aufzeichnungen helfen, Datum, Anlass und Strecke später nachvollziehen zu können.
Genau dafür ist Route2Bee gebaut. Die App erkennt automatisch per GPS, wann du losfährst, und erfasst Datum, Start- und Zieladresse sowie die gefahrene Strecke – ohne Zusatzgerät. Die Erfassung hängt von GPS-Empfang, Berechtigungen und Hintergrundaktivität ab; prüfe die aufgezeichneten Fahrten. Du tippst hinterher nur noch „Sonderfahrt" an und wählst den Anlass: Arzt, Ehrenamt, Bewerbung, Fortbildung, Pflege, Umzug oder Vermietung.
Am Jahresende exportierst du ein PDF, das je Anlass eine eigene Summe ausweist – weil Arztfahrten in die außergewöhnlichen Belastungen gehören, Ehrenamtsfahrten in die Sonderausgaben und Bewerbungsfahrten in die Anlage N. Prüfe die Beträge und ihre steuerliche Zuordnung mit deiner Steuerberatung.
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Häufige Fragen
Mit wie viel Cent pro Kilometer kann ich Arztfahrten absetzen? Mit 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer, also für Hin- und Rückfahrt. Die Entfernungspauschale von 0,38 €, die seit 2026 für den Arbeitsweg gilt, ist hier nicht anwendbar.
Zählen Arztfahrten ab dem ersten Euro? Nein. Krankheitskosten sind außergewöhnliche Belastungen und wirken sich erst aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Deshalb ist es wichtig, wirklich alle Fahrten zu erfassen: Erst die Summe überspringt die Schwelle.
Ich habe einen Schwerbehindertenausweis. Lohnt sich ein Fahrtenbuch für mich? Für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG nicht – sie ist ein fester Betrag von 900 € oder 4.500 €, ein Einzelnachweis ist seit 2021 ausgeschlossen. Ob zusätzliche Krankheitsfahrten berücksichtigt werden können, muss im Einzelfall geprüft werden. Gesonderte Regeln gelten und für den Arbeitsweg: Bei einem GdB ab 70 dürfen dort 0,30 € je gefahrenem Kilometer angesetzt werden statt der Entfernungspauschale.
Kann ich Fahrten für meinen Verein absetzen? Ja, als Spende mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer – wenn der Erstattungsanspruch vorher in der Satzung oder einem Vertrag geregelt war, du zeitnah darauf verzichtest und der Verein dir eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldspende ausstellt.
Sind Bewerbungsfahrten auch bei einer Absage absetzbar? Ja. Bewerbungskosten sind vorweggenommene Werbungskosten und hängen nicht vom Erfolg ab. Angesetzt werden 0,30 € je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückfahrt.
Kann ich die Fahrt zur Kita meines Kindes absetzen? Nein. Begünstigt sind nur bezogene Betreuungsdienstleistungen, nicht die eigene Fahrt. Erstattest du aber einer unentgeltlich betreuenden Person – etwa der Großmutter – deren Fahrtkosten, sind diese absetzbar. Voraussetzung sind eine schriftliche Vereinbarung, datierte Quittungen und eine Überweisung.
← Alle RatgeberQuellen zur Fahrtenbuchführung: BMF-Schreiben vom 3. März 2022, insbesondere Rn. 29–35; BFH, VI B 37/23 vom 12. Januar 2024.
Weitere gesetzliche Quellen: § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen), § 10b EStG (Spenden), § 9 EStG (Werbungskosten), § 64 EStDV (Nachweis von Krankheitskosten). Sonderfälle vor dem Ansatz fachlich prüfen lassen.
Das Finanzamt entscheidet über die Anerkennung. Route2Bee ersetzt keine Steuerberatung. Route2Bee ist kein Produkt von DATEV oder Lexware.